Umsetzung von Art 9 Energieeffizienz-Richtlinie

Politikberatung & Energiewirtschaft

Projektbeschreibung

Gemäß Art.9b Abs.1 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED 2018) sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- bzw. Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme/Fernkälte versorgt werden, individuelle Verbrauchszähler bzw. Heizkostenverteiler zu installieren, wenn dies technisch durchführbar und kosteneffizient ist. Darüber hinaus müssen lt. Art. 9c neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab 26. Oktober 2020 fernablesbar sein, damit unterjährige Verbrauchsinformationen für die Nutzer zur Verfügung gestellt werden können.

Ziel dieses Projekts war die Ermittlung von einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien für die nationale Umsetzung von Art. 9b Abs. 1 EED, insbesondere was die Kriterien für „technische Durchführbarkeit" und „Kosteneffizienz" betrifft.

Auf der Kostenseite stellen die mit der individuellen Verbrauchserfassung (IVE) und unterjährigen Information (UVI) verbundenen Kosten die Eingangsparameter dar. Grundsätzlich ist nach drei Typen von Kosten zu differenzieren, die bei der Ermittlung der Kosteneffizienz zu berücksichtigen sind:

  • Investitionskosten für die Messeinrichtung, vielfach abgegolten durch ein laufendes Entgelt für die Beistellung der Messeinrichtung (Miete)
  • Laufende periodische Kosten für Betrieb, Überprüfung und Wartung der Messeinrichtungen incl. Eichung (Gerätetausch)
  • Kosten der Dienstleistung für Ablesung, Kostenzurechnung und Verrechnung, plus – neu hinzukommend – Fernablesung und unterjährige Verbrauchsinformation.

Zu den Energieeinsparungen gibt es eine Vielzahl von Studien, auf deren Basis die Größenordnungen für die zu erwartenden Energieeinsparungen angenommen werden können: aufgrund der individuellen Verbrauchsermittlung sind Energieeinsparungen im Ausmaß von 20% zu erwarten, durch die unterjährige Verbrauchsinformation können darüber hinaus Energieeinsparungen in der Höhe von 5% lukriert werden.

Ein wesentliches Ergebnis dieses Projekts ist, dass aufgrund der hohen Energieeffizienz im Neubau (Basis OIB-RL 2019) die individuelle Verbrauchserfassung verbunden mit unterjährigen Verbrauchsinformationen bei neu errichteten Gebäuden unter der Annahme durchschnittlicher Kosten und Einsparungen überwiegend nicht kosteneffizient ist. Dies gilt generell für die Ausstattung mit Wärmemengenzählern und überwiegend für die Variante Heizkostenverteiler.

Nach der Anpassung der HWB-Grenzwerte im Neubau ab 1. Jänner 2021 (10er-Linie) ist die individuelle Verbrauchserfassung in Verbindung mit unterjährigen Verbrauchsinformationen bei durchschnittlichen Kosten und Einsparungen nicht kosteneffizient, d.h. weder eine Ausstattung mit Wärmemengenzählern noch die günstigere Variante mit Heizkostenverteilern.

Die Ergebnisse dieses Projekts wurden in einem breiten ExpertInnenkreis (u.a. Immobilienwirtschaft, Energiewirtschaft, Arbeiterkammer, Messtechnikunternehmen) diskutiert und dienen als Unterstützung für die rechtliche Umsetzung der Vorgaben der EED 2018, wobei diese durch die Ergebnisse des Projekts keinesfalls präjudiziert ist.